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Schabel
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All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen (AGB) für Werk- und Lie­fer­ver­trä­ge mit Ver­brau­chern (Pri­va­te Auf­trag­ge­ber)

I. Allgemeines

Maß­geb­li­che Ver­trags­grund­la­ge für den vom Un­ter­neh­mer aus­zu­füh­ren­den Auf­trag des Ver­brau­chers sind vor­ran­gig in­di­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen so­wie nach­ran­gig die nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen. Al­le Ver­trags­ab­re­den sol­len schrift­lich, in elek­tro­ni­scher Form (§ 126a BGB) oder in Text­form (§ 126b BGB) er­fol­gen.

II. Angebote, Wartungsverträge und Unterlagen

An­ge­bo­te, Kal­ku­la­tio­nen, Plä­ne, Zeich­nun­gen, Be­rech­nun­gen, Kos­ten­vor­an­schlä­ge, War­tungs­ver­trä­ge oder an­de­re Un­ter­la­gen des Un­ter­neh­mers dür­fen oh­ne sei­ne Zu­stim­mung we­der ver­viel­fäl­tigt oder ge­än­dert noch drit­ten Per­so­nen zu­gäng­lich ge­macht wer­den. Bei Nich­ter­tei­lung des Auf­trags sind die Un­ter­la­gen ein­schl. Ko­pi­en un­ver­züg­lich an den Un­ter­neh­mer her­aus­zu­ge­ben.

War­tungs­ver­trä­ge wel­che vor­zei­tig ge­kün­digt wer­den sind mit 1/12 je vor­zei­ti­gem Mo­nat an­tei­lig zu ver­gü­ten.

III. Preise

1. Für er­for­der­li­che/not­wen­di­ge Ar­beits­stun­den in der Nacht, an Sonn- oder Fei­er­ta­gen wer­den die orts­üb­li­chen Zu­schlä­ge be­rech­net. Die­se wer­den in Ar­beits­wer­te (AW) ab­ge­rech­net und sind u.a. auf der Home­page ein­zu­se­hen.

2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Nach Ab­nah­me des Wer­kes sind Rech­nun­gen so­fort fäl­lig und zahl­bar. Al­le Zah­lun­gen sind auf das Äu­ßers­te zu be­schleu­ni­gen und vom Ver­brau­cher oh­ne je­den Ab­zug nach Ab­nah­me und spä­tes­tens bin­nen 14 Ta­gen nach Rech­nungs­er­halt an den Un­ter­neh­mer zu leis­ten. Nach Ab­lauf der 14-Ta­ges-Frist be­fin­det sich der Ver­brau­cher in Ver­zug, so­fern er die Nicht­zah­lung zu ver­tre­ten hat.

2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Abnahme

Die ver­ein­bar­te Werkleis­tung ist nach Fer­tig­stel­lung ab­zu­neh­men, auch wenn die Fein­jus­tie­rung der An­la­ge noch nicht er­folgt ist. Dies gilt ins­be­son­de­re bei vor­zei­ti­ger In­be­trieb­nah­me (Bau­stel­len­hei­zung). Im Üb­ri­gen gilt § 640 BGB.

VI. Sachmängel – Verjährung

1. So­weit der Her­stel­ler in sei­nen Pro­dukt­un­ter­la­gen oder in sei­ner Wer­bung Aus­sa­gen zu ei­ner be­son­de­ren Leis­tung, Be­schaf­fen­heit oder Halt­bar­keit sei­nes Pro­duk­tes macht (z.B. 10jährige Halt­bar­keits­ga­ran­tie), wer­den die­se Her­stel­ler­aus­sa­gen nicht zu ei­ner ver­ein­bar­ten Be­schaf­fen­heit des Werk­ver­tra­ges.

2. Die Män­gel­an­sprü­che des Ver­brau­chers ver­jäh­ren ge­mäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jah­ren ab Ab­nah­me bei Ab­schluss ei­nes Werk­ver­tra­ges für Ar­bei­ten an ei­nem Bau­werks,

a) im Fal­le der Neu­her­stel­lung oder Er­wei­te­rung der Ge­bäu­de­sub­stanz (Auf-, An­bau­ar­bei­ten)

b) oder in Fäl­len der Ein­bau-, Um­bau-, Er­neue­rungs- oder Re­pa­ra­tur­ar­bei­ten an ei­nem be­reits er­rich­te­ten Bau­werk, wenn die Ar­bei­ten

  • bei Neu­er­rich­tung des Ge­bäu­des zu den Bau­werks­ar­bei­ten zäh­len wür­den,
  • nach Art und Um­fang für Kon­struk­ti­on, Be­stand, Er­hal­tung oder Be­nutz­bar­keit des Ge­bäu­des von we­sent­li­cher Be­deu­tung sind
  • und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

3. Die Män­gel­an­sprü­che des Ver­brau­chers ver­jäh­ren ge­mäß § 634a Abs.1 Nr.1 i. V. m. § 309 Nr.8b) ff) BGB in ei­nem Jahr ab Ab­nah­me bei Ab­schluss ei­nes Werk­ver­tra­ges für Re­pa­ra­tur-, Aus­bes­se­rungs-, In­stand­hal­tungs-, Ein­bau-, Er­neue­rungs- oder Um­bau­ar­bei­ten an ei­nem be­reits er­rich­te­ten Bau­werk, wenn die Ar­bei­ten nach Art und Um­fang kei­ne we­sent­li­che Be­deu­tung für Kon­struk­ti­on, Be­stand, Er­hal­tung oder Be­nutz­bar­keit des Ge­bäu­des ha­ben.

Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B.

  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB),
  • bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder
  • bei werk­ver­trag­li­cher Haf­tung für Schä­den aus der Ver­let­zung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit durch vor­sätz­li­che oder fahr­läs­si­ge Pflicht­ver­let­zung des Un­ter­neh­mers, sei­nes ge­setz­li­chen Ver­tre­ters oder sei­nes Er­fül­lungs­ge­hil­fen so­wie
  • bei Haf­tung für sons­ti­ge Schä­den durch vor­sätz­li­che oder grob fahr­läs­si­ge Pflicht­ver­let­zung des Un­ter­neh­mers, sei­nes ge­setz­li­chen Ver­tre­ters oder sei­nes Er­fül­lungs­ge­hil­fen.

4. Von der Män­gel­be­sei­ti­gungs­pflicht sind Män­gel aus­ge­schlos­sen, die nach Ab­nah­me durch schuld­haft feh­ler­haf­te Be­die­nung oder ge­walt­sa­me Ein­wir­kung des Ver­brau­chers oder Drit­ter oder durch nor­ma­le/n be­stim­mungs­ge­mä­ße/n Ab­nut­zung/Ver­schleiß (z. B. bei Dich­tun­gen) ent­stan­den sind.

5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und

a) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder

b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt,

hat der Ver­brau­cher die Auf­wen­dun­gen des Un­ter­neh­mers zu er­set­zen. Man­gels Ver­ein­ba­rung ei­ner Ver­gü­tung gel­ten die orts­üb­li­chen Sät­ze.

VII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil

a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder

b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,

ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

So­weit kein Ei­gen­tums­ver­lust ge­mäß §§ 946ff BGB vor­liegt, be­hält sich der Un­ter­neh­mer das Ei­gen­tum und das Ver­fü­gungs­recht an den Lie­fer­ge­gen­stän­den bis zum Ein­gang sämt­li­cher Zah­lun­gen aus dem Ver­trag vor.

Fassung 11.02.2019

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